1. Geltungsbereich
1.1 Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern
i.S.d. § 14 BGB.
1.2 Wir erbringen alle unsere Lieferungen und Leistungen ausschließlich unter Geltung dieser
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Entgegenstehende, abweichende oder ergän-
zende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer
Geltung ausdrücklich zugestimmt.
2. Angebot und Auftrag
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als
bindendes Angebot bezeichnet sind.
2.2 Maßgeblich für den Auftrag ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung, welche auch
durch Übersendung einer Rechnung mit der Ware erfolgen kann. Hat der Kunde Ein-
wendungen gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung, so muss er der Auftragsbe-
stätigung unverzüglich widersprechen. Ansonsten kommt der Vertrag nach Maßgabe
der Auftragsbestätigung zustande.
3. Preise und Zahlung
3.1 Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Diese gelten für den
einzelnen Auftrag, nicht für Nachbestellungen. Soweit nichts anderes vereinbart, gelten
unsere Preise ab Werk einschließlich normaler Verpackung. Die Preise schließen
Fracht, Versicherung, Zoll und MwSt. nicht ein.
3.2 Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber
entgegengenommen. Diskontspesen und sonstige Wechsel- und Scheckkosten sind
vom Kunden zu tragen.
4. Aufrechnung und Zurückbehaltung
Der Kunde darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung
aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Kunden nur gestattet,
wenn es auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.
5. Lieferung
5.1 Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware
geht mit der Übergabe, bei Versendung mit der Auslieferung der Sache an die Trans-
portperson auf den Kunden über. Versicherung erfolgt nur auf besonderen Wunsch und
auf Kosten des Kunden.
5.2 Wählen wir die Versandart, den Weg oder die Versandperson aus, so haften wir nur für
ein grobes Verschulden bei der betreffenden Auswahl.
5.3 Berechnete Verpackungen sind mit der Ware zu bezahlen. Leihweise abgegebene Ver-
packungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart, als kostenfrei geliehen. Sie sind
spätestens innerhalb von sechs Wochen, vom Tag des Versandes an gerechnet, spe-
senfrei und in guter Beschaffenheit an uns zurückzusenden. Die Transportgefahr für
Hin- und Rücksendung der Leihgebinde trägt der Kunde. Nach sechs Wochen behalten
wir uns vor, ein Nutzungsgeld in üblicher Höhe zu berechnen. Unsere Leihgebinde
dürfen für andere Zwecke nicht benutzt werden. Der Kunde haftet für fachgerechte Be-
handlung unserer Leihgebinde mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die
Rücklieferung von Verpackungen erfolgt auf Gefahr des Kunden. Sie ist gleichzeitig uns
anzuzeigen.
5.4 Soweit schriftlich nichts Anderes vereinbart ist, sind die von uns angegebenen Liefer-
termine bzw. Lieferfristen stets unverbindlich. Sind Lieferfristen ausnahmsweise verbind-
lich, kann der Kunde wegen Überschreitung der Lieferfrist vom Vertrag nur zurücktreten,
wenn er uns vorher eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat
und die Lieferung innerhalb der Nachfrist nicht erfolgt ist. Dies gilt nicht, wenn nach
§ 323 Abs. 2 BGB eine Fristsetzung entbehrlich ist.
5.5 Kommen wir in Lieferverzug, so haften wir bei grobem Verschulden für den dem Kunden
entstehenden Verzögerungsschaden. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist unsere Haftung
für Verzögerungsschäden beschränkt auf eine Entschädigung für jede vollendete Woche
des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil
der Lieferungen, der wegen des Verzuges nicht zweckdienlich eingesetzt werden konnte.
Darüber hinaus haften wir auf Verzögerungsschäden bei einfacher Fahrlässigkeit erst ab
dem Zeitpunkt, in dem eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist abgelaufen ist.
6. Selbstbelieferungsvorbehalt, Höhere Gewalt
6.1 Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung unserer
geschuldeten Lieferungen oder Leistungen Lieferungen oder Leistungen unserer Un-
terlieferanten – trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertrags-
schluss mit dem Kunden entsprechend der Quantität und der Qualität aus unserer
Liefer- oder Leistungsvereinbarung mit dem Kunden (kongruente Eindeckung) – nicht,
nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt von nicht
unerheblicher Dauer (d. h. mit einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) ein, so
werden wir den Kunden rechtzeitig schriftlich oder in Textform informieren.
Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leis-
tungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum
der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist, selbst wenn die Lieferfristen
ausnahmsweise als verbindlich vereinbart sind. Wir sind berechtigt, wegen des noch
nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unse-
rer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungs-
risiko oder eine Liefergarantie übernommen haben.
Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt,
ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung
des Bestellers werden wir unverzüglich erstatten.
Als höhere Gewalt gelten z. B. Krieg, Erdbeben, Hochwasser und sonstige Katastro-
phen, soweit das Lieferhindernis nicht von uns zu vertreten ist, jeweils bei uns oder
unseren Zulieferanten.
Der höheren Gewalt stehen gleich Epidemien, Pandemien, Krankheiten oder Quarantäne,
Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unver-
schuldete Transportengpässe oder -Hindernisse, unverschuldete Betriebsbehinder-
ungen – z. B. durch Feuer-, Wasser- und Maschinenschäden – und allen sonstigen
Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbei
geführt worden sind.
6.2 Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist ausnahmsweise verbindlich vereinbart, wird
aber aufgrund von Ereignissen nach Ziffer 6.1 der vereinbarte Liefertermin und die ver-
einbarte Lieferfrist überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Ver-
streichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom
Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf
Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen.
6.3 Vorstehende Regelung gemäß Ziff. 6.2 gilt entsprechend, wenn aus den in Ziff. 6.1
genannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Liefertermins
dem Kunden ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist. Falls das
Lieferhindernis mehr als vier Wochen andauert, sind wir in solchen Fällen zum Rücktritt
vom Vertrag berechtigt.
7. Schwebezustand nach Fristsetzung
Erbringen wir eine von uns geschuldete Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß und hat uns
der Kunde deshalb eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt, so hat
uns der Kunde nach Ablauf dieser Frist auf unsere Aufforderung unverzüglich zu erklären,
ob er weiterhin Leistung bzw. Nacherfüllung verlangt oder ob er diese ablehnt. Antwortet
der Kunde auf unser Aufforderungsschreiben innerhalb einer Woche ab Zugang nicht, so
ist davon auszugehen, dass wir weiterhin zur Leistung oder Nacherfüllung berechtigt sind.
Wir werden den Kunden auf diese Rechtsfolge in dem Aufforderungsschreiben hinweisen.
8. Untersuchung und Mängelrüge
8.1 Der Kunde hat bei Erhalt jede Lieferung auf Vollständigkeit und Beschädigung der
Verpackung zu überprüfen. Beanstandungen sind uns unverzüglich in Textform zu über-
senden. Bei der Versandperson/Spedition ist durch den Kunden eine Tatbestandsauf-
nahme zu veranlassen.
8.2 Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand unverzüglich zu untersuchen und er-
kennbare Mängel unverzüglich in Textform bei uns zu rügen. Die Verpflichtung zur Unter-
suchung und Rüge erstreckt sich auch auf Mengen- und Identitätsabweichungen. Ver-
steckte Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform gerügt werden.
9. Sachmängel und Verjährung
9.1 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir zur Nacherfüllung berechtigt,
indem wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern.
Wird die Nacherfüllung von uns verweigert, ist sie fehlgeschlagen oder dem Kunden
unzumutbar, kann der Kunde die weiteren gesetzlichen Rechte geltend machen. Für
Schadensersatzansprüche wegen Mängeln gelten die Regelungen unter Ziff. 10 dieser
Bedingungen.
9.2 Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzliefe-
rungen hat der Kunde uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls
sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden
Fällen, in denen Gefahr für Leib oder Leben besteht oder zur Abwehr unverhältnismäßig
großer Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen
zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
9.3 Mängelansprüche des Kunden, auch Schadensersatzansprüche, die auf einem Mangel
beruhen, verjähren in zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetz-
lichen Verjährungsfristen gelten aber bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen
Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit
verursacht hat; beim Rückgriff des Verkäufers, soweit Endkunde ein Verbraucher ist
(§ 545 a und b BGB); bei arglistigem Verschweigen eines Mangels durch uns; bei Über-
nahme einer Garantie durch uns; bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit;
bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
9.4 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen tragen wir,
wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls hat uns der Kunde die aus dem unbe-
rechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten zu ersetzen.
10. Schadensersatz
10.1 Auf Schadenersatz haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für Schäden aus der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Kunde regelmäßig vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den
Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
10.2 Vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungs-
gesetz, bei Übernahme einer Garantie durch uns und bei Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit.
10.3 Soweit wir außerhalb von Angeboten, Auftragsbestätigungen und/oder Produktspezifi-
kationen/-blättern Auskünfte und/oder Empfehlungen für die Verwendung und/oder
Weiterverarbeitung unserer Waren veröffentlichen oder einem Kunden oder Dritten zur
Verfügung stellen, erfolgen diese – soweit nicht anderweitig schriftlich vereinbart – als
eigenständige, freiwillige und unentgeltliche Beratung/Auskunft, auf die seitens des
Nutzers kein Erfüllungsanspruch besteht, die vom Nutzer selbst noch einmal vor deren
Einsatz in technischer und rechtlicher Hinsicht zu prüfen ist und für die die gesetzliche
Haftungsbeschränkung gemäß § 675 Abs. 2 BGB gilt. Für eine danach noch verbleibende
Schadensersatzhaftung finden die Ziffern 10.1 und 10.2 Anwendung.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor bis zur voll
ständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung.
Zu den Ansprüchen gehören auch Scheck- und Wechselforderungen sowie Forderungen
aus laufender Rechnung. Wird im Zusammenhang mit der Zahlung für uns eine Haftung
aus Wechsel begründet, erlischt der Eigentumsvorbehalt erst, wenn unsere Inanspruch-
nahme aus dem Wechsel ausgeschlossen ist. Ware, auf die sich unser Eigentumsvorbe-
halt bezieht, wird nachfolgend als Vorbehaltsware bezeichnet.
11.2 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzu
veräußern; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbe-
trages (einschl. MwSt.) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung
gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Stellt der Kunde die Forderungen
aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in ein mit seinem Abnehmer beste-
hendes Kontokorrentverhältnis ein, so ist die Kontokorrentforderung in Höhe des Saldos
abgetreten; gleiches gilt für den kausalen Saldo im Fall der Insolvenz des Kunden. Zur
Einziehung der Forderungen ist der Kunde auch nach deren Abtretung ermächtigt, so-
lange wir nicht gemäß nachfolgenden Bestimmungen einen Widerruf erklären.
Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; wir
verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen
Vertragsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere nicht in Zahlungs-
verzug ist. Sicherungsübereignung oder Verpfändung sind durch die Veräußerungsbe-
fugnisse des Kunden nicht gedeckt und somit unzulässig.
11.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind
wir berechtigt, die Weiterveräußerungsbefugnis zu widerrufen und die Vorbehaltsware
zurückzunehmen bzw. die Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen
Dritte zu verlangen; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet; gegenüber diesem He-
rausgabeanspruch kann ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend gemacht werden. Unser
Herausgabeverlangen setzt eine vorherige Fristsetzung nach § 323 BGB nicht voraus.
Unter den Voraussetzungen, die uns zum Widerruf der Weiterveräußerungsbefugnis
des Kunden berechtigen, können wir auch die Einziehungsermächtigung widerrufen und
verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner be-
kannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden Unter-
lagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
11.4 Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für
uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegen-
ständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des von uns für die Vorbehaltsware berechneten Endbetrages inkl. MwSt. zu den Rech-
nungsendbeträgen der anderen verarbeiteten Gegenstände.
Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die
Vorbehaltsware. An der durch Verarbeitung entstehenden Sache erhält der Besteller
ein seinem Anwartschaftsrecht an der Vorbehaltsware entsprechendes Anwartschafts-
recht eingeräumt.
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (2)
Schlüsselverzeichnis
ME* = Mengeneinheit
01 = Stück; 02 = Kilogramm; 03 = 100 Kilogramm; 04 = Tonne; 05 = Gramm; 06 = Liter; 07 = Meter; 08 = Zentimeter; 09 = °Sag; 10 = kWh; 11 = Stunde
PE* = Preiseinheit
1 = per Kilogramm; 2 = per 100 Kilogramm; 3 = per Tonne; 4 = per Stück; 5 = per °Sag; 6 = per Stunde; 7 = per Meter; 8 = per Zentimeter; 9 = per Gramm; 10 = per Liter; 11 = per kWh
MwSt* = Mehrwertsteuer
11.5 Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar
vermischt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des von uns für die Vorbehaltsware berechneten Endbetrages inkl. MwSt.
zu den Rechnungsendbeträgen der anderen vermischten oder verbundenen Gegen-
stände. Erfolgte die Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des
Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteil-
mäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das Alleineigentum oder das Mitei-
gentum unentgeltlich für uns.
11.6 Bei Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder Umbildung tritt
der Kunde seine Vergütungsansprüche in Höhe des Faktura-Endbetrages einschl. MwSt.
unserer Forderungen bereits jetzt sicherungshalber an uns ab.
Haben wir aufgrund der Verarbeitung bzw. Umbildung oder Vermischung bzw. Verbin-
dung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen nur Miteigen-
tum gemäß vorstehender Ziffern 11.4 oder 11.5 erworben, wird der Vergütungsanspruch
des Kunden nur im Verhältnis des von uns für die Vorbehaltsware berechneten End-
betrages einschl. MwSt. zu den Rechnungsendbeträgen der anderen, uns nicht gehör-
enden Gegenstände im Voraus an uns abgetreten. Im Übrigen gelten für die im Voraus
abgetretenen Forderungen die vorstehenden Ziffern 11.2 und 11.3 entsprechend.
11.7 Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach ausländischem Recht, in dessen
Bereich sich unsere Vorbehaltslieferung befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigen-
tumsvorbehalt und der Abtretung in diesem Rechtsgebiet entsprechende Sicherung als
vereinbart. Ist zur Entstehung solcher Rechte die Mitwirkung des Kunden erforderlich,
so ist er auf unsere Anforderung hin verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur
Begründung und Erhaltung solcher Rechte notwendig sind.
12. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht
12.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist für beide Teile der Sitz unseres Unterneh-
mens.
12.2 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und
über seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist bei Kaufleuten für beide
Teile der Sitz unseres Unternehmens. Wir können nach unserer Wahl Klage auch am
Sitz des Kunden erheben.
12.3 Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Die Anwendung des
UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
Riske Ingredients GmbH
März 202