AGB

1. Geltungsbereich
1.1 Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern

i.S.d. § 14 BGB.

1.2 Wir erbringen alle unsere Lieferungen und Leistungen ausschließlich unter Geltung dieser

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Entgegenstehende, abweichende oder ergän-

zende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer

Geltung ausdrücklich zugestimmt.

2. Angebot und Auftrag

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als

bindendes Angebot bezeichnet sind.

2.2 Maßgeblich für den Auftrag ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung, welche auch

durch Übersendung einer Rechnung mit der Ware erfolgen kann. Hat der Kunde Ein-

wendungen gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung, so muss er der Auftragsbe-

stätigung unverzüglich widersprechen. Ansonsten kommt der Vertrag nach Maßgabe

der Auftragsbestätigung zustande.

3. Preise und Zahlung

3.1 Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Diese gelten für den

einzelnen Auftrag, nicht für Nachbestellungen. Soweit nichts anderes vereinbart, gelten

unsere Preise ab Werk einschließlich normaler Verpackung. Die Preise schließen

Fracht, Versicherung, Zoll und MwSt. nicht ein.

3.2 Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber

entgegengenommen. Diskontspesen und sonstige Wechsel- und Scheckkosten sind

vom Kunden zu tragen.

4. Aufrechnung und Zurückbehaltung

Der Kunde darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung

aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Kunden nur gestattet,

wenn es auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.

5. Lieferung

5.1 Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware

geht mit der Übergabe, bei Versendung mit der Auslieferung der Sache an die Trans-

portperson auf den Kunden über. Versicherung erfolgt nur auf besonderen Wunsch und

auf Kosten des Kunden.

5.2 Wählen wir die Versandart, den Weg oder die Versandperson aus, so haften wir nur für

ein grobes Verschulden bei der betreffenden Auswahl.

5.3 Berechnete Verpackungen sind mit der Ware zu bezahlen. Leihweise abgegebene Ver-

packungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart, als kostenfrei geliehen. Sie sind

spätestens innerhalb von sechs Wochen, vom Tag des Versandes an gerechnet, spe-

senfrei und in guter Beschaffenheit an uns zurückzusenden. Die Transportgefahr für

Hin- und Rücksendung der Leihgebinde trägt der Kunde. Nach sechs Wochen behalten

wir uns vor, ein Nutzungsgeld in üblicher Höhe zu berechnen. Unsere Leihgebinde

dürfen für andere Zwecke nicht benutzt werden. Der Kunde haftet für fachgerechte Be-

handlung unserer Leihgebinde mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die

Rücklieferung von Verpackungen erfolgt auf Gefahr des Kunden. Sie ist gleichzeitig uns

anzuzeigen.

5.4 Soweit schriftlich nichts Anderes vereinbart ist, sind die von uns angegebenen Liefer-

termine bzw. Lieferfristen stets unverbindlich. Sind Lieferfristen ausnahmsweise verbind-

lich, kann der Kunde wegen Überschreitung der Lieferfrist vom Vertrag nur zurücktreten,

wenn er uns vorher eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat

und die Lieferung innerhalb der Nachfrist nicht erfolgt ist. Dies gilt nicht, wenn nach

§ 323 Abs. 2 BGB eine Fristsetzung entbehrlich ist.

5.5 Kommen wir in Lieferverzug, so haften wir bei grobem Verschulden für den dem Kunden

entstehenden Verzögerungsschaden. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist unsere Haftung

für Verzögerungsschäden beschränkt auf eine Entschädigung für jede vollendete Woche

des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil

der Lieferungen, der wegen des Verzuges nicht zweckdienlich eingesetzt werden konnte.

Darüber hinaus haften wir auf Verzögerungsschäden bei einfacher Fahrlässigkeit erst ab

dem Zeitpunkt, in dem eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist abgelaufen ist.

6. Selbstbelieferungsvorbehalt, Höhere Gewalt

6.1 Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung unserer

geschuldeten Lieferungen oder Leistungen Lieferungen oder Leistungen unserer Un-

terlieferanten – trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertrags-

schluss mit dem Kunden entsprechend der Quantität und der Qualität aus unserer

Liefer- oder Leistungsvereinbarung mit dem Kunden (kongruente Eindeckung) – nicht,

nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt von nicht

unerheblicher Dauer (d. h. mit einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) ein, so

werden wir den Kunden rechtzeitig schriftlich oder in Textform informieren.

Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leis-

tungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum

der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist, selbst wenn die Lieferfristen

ausnahmsweise als verbindlich vereinbart sind. Wir sind berechtigt, wegen des noch

nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unse-

rer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungs-

risiko oder eine Liefergarantie übernommen haben.

Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt,

ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung

des Bestellers werden wir unverzüglich erstatten.

Als höhere Gewalt gelten z. B. Krieg, Erdbeben, Hochwasser und sonstige Katastro-

phen, soweit das Lieferhindernis nicht von uns zu vertreten ist, jeweils bei uns oder

unseren Zulieferanten.

Der höheren Gewalt stehen gleich Epidemien, Pandemien, Krankheiten oder Quarantäne,

Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unver-

schuldete Transportengpässe oder -Hindernisse, unverschuldete Betriebsbehinder-

ungen – z. B. durch Feuer-, Wasser- und Maschinenschäden – und allen sonstigen

Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbei

geführt worden sind.

6.2 Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist ausnahmsweise verbindlich vereinbart, wird

aber aufgrund von Ereignissen nach Ziffer 6.1 der vereinbarte Liefertermin und die ver-

einbarte Lieferfrist überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Ver-

streichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom

Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf

Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen.

6.3 Vorstehende Regelung gemäß Ziff. 6.2 gilt entsprechend, wenn aus den in Ziff. 6.1

genannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Liefertermins

dem Kunden ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist. Falls das

Lieferhindernis mehr als vier Wochen andauert, sind wir in solchen Fällen zum Rücktritt

vom Vertrag berechtigt.

7. Schwebezustand nach Fristsetzung

Erbringen wir eine von uns geschuldete Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß und hat uns

der Kunde deshalb eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt, so hat

uns der Kunde nach Ablauf dieser Frist auf unsere Aufforderung unverzüglich zu erklären,

ob er weiterhin Leistung bzw. Nacherfüllung verlangt oder ob er diese ablehnt. Antwortet

der Kunde auf unser Aufforderungsschreiben innerhalb einer Woche ab Zugang nicht, so

ist davon auszugehen, dass wir weiterhin zur Leistung oder Nacherfüllung berechtigt sind.

Wir werden den Kunden auf diese Rechtsfolge in dem Aufforderungsschreiben hinweisen.

8. Untersuchung und Mängelrüge

8.1 Der Kunde hat bei Erhalt jede Lieferung auf Vollständigkeit und Beschädigung der

Verpackung zu überprüfen. Beanstandungen sind uns unverzüglich in Textform zu über-

senden. Bei der Versandperson/Spedition ist durch den Kunden eine Tatbestandsauf-

nahme zu veranlassen.

8.2 Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand unverzüglich zu untersuchen und er-

kennbare Mängel unverzüglich in Textform bei uns zu rügen. Die Verpflichtung zur Unter-

suchung und Rüge erstreckt sich auch auf Mengen- und Identitätsabweichungen. Ver-

steckte Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform gerügt werden.

9. Sachmängel und Verjährung

9.1 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir zur Nacherfüllung berechtigt,

indem wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern.

Wird die Nacherfüllung von uns verweigert, ist sie fehlgeschlagen oder dem Kunden

unzumutbar, kann der Kunde die weiteren gesetzlichen Rechte geltend machen. Für

Schadensersatzansprüche wegen Mängeln gelten die Regelungen unter Ziff. 10 dieser

Bedingungen.

9.2 Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzliefe-

rungen hat der Kunde uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls

sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden

Fällen, in denen Gefahr für Leib oder Leben besteht oder zur Abwehr unverhältnismäßig

großer Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen

zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

9.3 Mängelansprüche des Kunden, auch Schadensersatzansprüche, die auf einem Mangel

beruhen, verjähren in zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetz-

lichen Verjährungsfristen gelten aber bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen

Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit

verursacht hat; beim Rückgriff des Verkäufers, soweit Endkunde ein Verbraucher ist

(§ 545 a und b BGB); bei arglistigem Verschweigen eines Mangels durch uns; bei Über-

nahme einer Garantie durch uns; bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit;

bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.4 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen tragen wir,

wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls hat uns der Kunde die aus dem unbe-

rechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten zu ersetzen.

10. Schadensersatz

10.1 Auf Schadenersatz haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, bei Vorsatz und grober

Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für Schäden aus der Verletzung

wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße

Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der

Kunde regelmäßig vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den

Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

10.2 Vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungs-

gesetz, bei Übernahme einer Garantie durch uns und bei Verletzung des Lebens, des

Körpers oder der Gesundheit.

10.3 Soweit wir außerhalb von Angeboten, Auftragsbestätigungen und/oder Produktspezifi-

kationen/-blättern Auskünfte und/oder Empfehlungen für die Verwendung und/oder

Weiterverarbeitung unserer Waren veröffentlichen oder einem Kunden oder Dritten zur

Verfügung stellen, erfolgen diese – soweit nicht anderweitig schriftlich vereinbart – als

eigenständige, freiwillige und unentgeltliche Beratung/Auskunft, auf die seitens des

Nutzers kein Erfüllungsanspruch besteht, die vom Nutzer selbst noch einmal vor deren

Einsatz in technischer und rechtlicher Hinsicht zu prüfen ist und für die die gesetzliche

Haftungsbeschränkung gemäß § 675 Abs. 2 BGB gilt. Für eine danach noch verbleibende

Schadensersatzhaftung finden die Ziffern 10.1 und 10.2 Anwendung.


11. Eigentumsvorbehalt
11.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor bis zur voll

ständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung.

Zu den Ansprüchen gehören auch Scheck- und Wechselforderungen sowie Forderungen

aus laufender Rechnung. Wird im Zusammenhang mit der Zahlung für uns eine Haftung

aus Wechsel begründet, erlischt der Eigentumsvorbehalt erst, wenn unsere Inanspruch-

nahme aus dem Wechsel ausgeschlossen ist. Ware, auf die sich unser Eigentumsvorbe-

halt bezieht, wird nachfolgend als Vorbehaltsware bezeichnet.

11.2 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzu

veräußern; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbe-

trages (einschl. MwSt.) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung

gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Stellt der Kunde die Forderungen

aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in ein mit seinem Abnehmer beste-

hendes Kontokorrentverhältnis ein, so ist die Kontokorrentforderung in Höhe des Saldos

abgetreten; gleiches gilt für den kausalen Saldo im Fall der Insolvenz des Kunden. Zur

Einziehung der Forderungen ist der Kunde auch nach deren Abtretung ermächtigt, so-

lange wir nicht gemäß nachfolgenden Bestimmungen einen Widerruf erklären.

Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; wir

verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen

Vertragsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere nicht in Zahlungs-

verzug ist. Sicherungsübereignung oder Verpfändung sind durch die Veräußerungsbe-

fugnisse des Kunden nicht gedeckt und somit unzulässig.

11.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind

wir berechtigt, die Weiterveräußerungsbefugnis zu widerrufen und die Vorbehaltsware

zurückzunehmen bzw. die Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen

Dritte zu verlangen; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet; gegenüber diesem He-

rausgabeanspruch kann ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend gemacht werden. Unser

Herausgabeverlangen setzt eine vorherige Fristsetzung nach § 323 BGB nicht voraus.

Unter den Voraussetzungen, die uns zum Widerruf der Weiterveräußerungsbefugnis

des Kunden berechtigen, können wir auch die Einziehungsermächtigung widerrufen und

verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner be-

kannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden Unter-

lagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

11.4 Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für

uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegen-

ständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis

des von uns für die Vorbehaltsware berechneten Endbetrages inkl. MwSt. zu den Rech-

nungsendbeträgen der anderen verarbeiteten Gegenstände.

Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die

Vorbehaltsware. An der durch Verarbeitung entstehenden Sache erhält der Besteller

ein seinem Anwartschaftsrecht an der Vorbehaltsware entsprechendes Anwartschafts-

recht eingeräumt.

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (2)

Schlüsselverzeichnis

ME* = Mengeneinheit

01 = Stück; 02 = Kilogramm; 03 = 100 Kilogramm; 04 = Tonne; 05 = Gramm; 06 = Liter; 07 = Meter; 08 = Zentimeter; 09 = °Sag; 10 = kWh; 11 = Stunde

PE* = Preiseinheit

1 = per Kilogramm; 2 = per 100 Kilogramm; 3 = per Tonne; 4 = per Stück; 5 = per °Sag; 6 = per Stunde; 7 = per Meter; 8 = per Zentimeter; 9 = per Gramm; 10 = per Liter; 11 = per kWh

MwSt* = Mehrwertsteuer

11.5 Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar

vermischt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im

Verhältnis des von uns für die Vorbehaltsware berechneten Endbetrages inkl. MwSt.

zu den Rechnungsendbeträgen der anderen vermischten oder verbundenen Gegen-

stände. Erfolgte die Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des

Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteil-

mäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das Alleineigentum oder das Mitei-

gentum unentgeltlich für uns.

11.6 Bei Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder Umbildung tritt

der Kunde seine Vergütungsansprüche in Höhe des Faktura-Endbetrages einschl. MwSt.

unserer Forderungen bereits jetzt sicherungshalber an uns ab.

Haben wir aufgrund der Verarbeitung bzw. Umbildung oder Vermischung bzw. Verbin-

dung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen nur Miteigen-

tum gemäß vorstehender Ziffern 11.4 oder 11.5 erworben, wird der Vergütungsanspruch

des Kunden nur im Verhältnis des von uns für die Vorbehaltsware berechneten End-

betrages einschl. MwSt. zu den Rechnungsendbeträgen der anderen, uns nicht gehör-

enden Gegenstände im Voraus an uns abgetreten. Im Übrigen gelten für die im Voraus

abgetretenen Forderungen die vorstehenden Ziffern 11.2 und 11.3 entsprechend.

11.7 Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach ausländischem Recht, in dessen

Bereich sich unsere Vorbehaltslieferung befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigen-

tumsvorbehalt und der Abtretung in diesem Rechtsgebiet entsprechende Sicherung als

vereinbart. Ist zur Entstehung solcher Rechte die Mitwirkung des Kunden erforderlich,

so ist er auf unsere Anforderung hin verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur

Begründung und Erhaltung solcher Rechte notwendig sind.

12. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht

12.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist für beide Teile der Sitz unseres Unterneh-

mens.

12.2 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und

über seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist bei Kaufleuten für beide

Teile der Sitz unseres Unternehmens. Wir können nach unserer Wahl Klage auch am

Sitz des Kunden erheben.

12.3 Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Die Anwendung des

UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

Riske Ingredients GmbH

März 202